"Adressat: die Oberpräs. und Regierungspräsident, dem Pol.-Präs. in Berlin, alle StaatspolizeistellenZusendung der Bestimmung über das Ruhen der Versorgungsbezüge bei Schutzhäftlingen zur Kenntnis und Beachtung. Die Behörden haben für die an die zuständigen Versorgungsämter mitzuteilenden Namen und Anschriften der in Schutzhaft genommenen Personen zu sorgen. Alle Personen die in ein Konzentrationslager eingewiesen werden und diejenigen die auf die Voraussetzung des § 75 Abs. 1 des Gesetzes vom 30.06.1933 zutreffen.(ohne Anlagen)."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "25.02.1935" . "Ruhen der Versorgungsbezüge bei Schutzhäftlingen."@deu . . . . "Ruhen der Versorgungsbezüge bei Schutzhäftlingen."@deu . .