"Die Unterbringung Versorgungsberechtigter in Konzentrationslagern begründet an sich kein Ruhen der Versorgung - Von Fall zu Fall ist aber festzustellen, ob ein Ruhen der Versorgungsbezüge in Frage kommt. Die Verwaltungen der Konzentrationslager sollten die Namen und Anschriften der Versorgungsberechtigten den zuständigen Versorgungsämtern mitteilen.Weitere Angaben hierzu.Gesetze vom 30.06.1933, § 75 (Reichsgesetzbl. I S. 446) und RVG § 75 a. a. O. RVG § 61 Abs. 2 sind erwähnt."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "21.11.1933" . "Ruhen der Versorgungsbezüge."@deu . . . . "Ruhen der Versorgungsbezüge."@deu . .