"Für Häftlinge, die mittellos und länger als neun Monate in Schutzhaft sind, werden diejenigen Beiträge zur Sozialversicherung, die zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlich sind, aus staatl. Mitteln geleistet(Anlage zu 406, Folio 2)."@deu . "Übernahme von Invalidenversicherungskosten für Schutzhäftlinge."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "09.06.1941" . . . . "Übernahme von Invalidenversicherungskosten für Schutzhäftlinge."@deu . . .