Ausgabe von Zivilzeug an Sch-Häftlinge bei Entlassung (Kap. 2 Titel 10).

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11.03.1938 
002/0011a.jpg 
Ausgabe von Zivilzeug an Sch-Häftlinge bei Entlassung (Kap. 2 Titel 10). 
Art: Original 
Adressat: Konzentrationslager Dachau, Konzentrationslager Sachsenhausen, Konzentrationslager Buchenwald, Konzentrationslager Lichtenburg, Durchschlag an Verwaltungsamt1. Die Ausgabe von Zivilkleidung darf nur in Ausnahmefällen und nur an polit. Häftling ausgegeben werden, die ihre alte Kleidung verbrennen lassen.2. Die Entscheidung trifft der Kommandant3. Die Stücke sind im freien Handel zu beschaffen und dem Häftling in Rechnung zu stellen.4. Auf Lager dürfen solche Bekleidungsstücke nicht gehalten werden.5. Eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel bei Kap. 2, Titel 10, darf nie erfolgen. 
Diess. Schr. F: 14/23.02.1938 vom 23.02.1938 und des Chefs des SS HA IV = V1/37 k/3.38 vom 07.03.1938 

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