"Zum Zwecke der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden."@deu . "Akten der Rückstellungskommission"@deu . . . "Papier, 73 Akten."@deu . "Records of the Commission on Provisions"@deu . . "Records of the Commission on Provisions"@deu . . "Akten der Rückstellungskommission"@deu . .