. . "Reichsstelle für Raumordnung - Kartenbestand"@deu . "Geschichte des Bestandsbildners\n\nDurch das vom Reichsernährungsministerium ausgehende Gesetz über die Rege-lung des Landbedarfs der öffentlichen Hand vom 29. März 1935 (1) wurde eine Reichsbehörde ins Leben gerufen, die mit dem Führererlass vom 26. Juni 1935 als Reichsstelle für Raumordnung (RfR)\"die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des deutschen Raumes für das gesamte Reichsgebie\"(2) übernehmen sollte.\n\nDie Ausdehnung der Planung auf Reichs- und Landesebene führte zur Herauslösung der Raumordnung aus kommunalpolitischer Hoheit.\"Im Einvernehmen mit dem Reichs- und Preußischen Arbeitsminister regelt der Leiter der Reichsstelle für Raumordnung insbesondere die Organisation der Planungsverbände und übt die Aufsicht über sie aus\" (3)\n\nDie RfR mit Sitz Berlin war als Oberste Reichsbehörde dem Führer und Reichskanzler direkt unterstellt und bediente sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Gesellschaft zur Vorbereitung der Reichsplanung und Raumordnung (Gezuvor) (4), der späteren Reichsplanungsgemeinschaft e.V. (RPG).\n\nLeiter der RfR und Präsident der RPG war der Reichsminister und Preußische Staatsminister Hanns Kerrl, der in Personalunion auch dem Reichsministerium für die kirchlichen Angelegenheiten (RKM) vorstand. Nach seinem Tod im Jahre 1941 übernahm Hermann Muhs, bis dahin Staatssekretär im Reichsministerium für die kirchlichen Angelegenheiten, die Führung der Amtsgeschäfte.\n\nAufgrund enger personeller und organisatorischer Verbindung erschien die Reichsplanungsgemeinschaft ab Juni 1937 im Geschäftsverteilungsplan der RfR. Beide als Glieder einer Organisation, in welcher der Reichsstelle für Raumordnung die Aufgabe der\"Verwaltun\", der Reichsplanungsgemeinschaft die der\"Gestaltun\" zugewiesen war. Der Geschäftsverteilungsplan nannte zwei Registraturen, die beide Stellen nach dem Sachgebiet bedienten. Die eine Registratur arbeitete für die Zentralabteilung (Hauptbüro), die andere für die Verwaltungs- und Planungs-abteilung.(5) Im gemeinsamen Haushalt für das Rechnungsjahr 1937 hieß es:\"Da die Arbeitsgebiete der RfR und der RPG sich vielfach überschneiden, ist bei der Besonderheit der gestellten Aufgaben und auch zur zweckmäßigen Ausnutzung aller Arbeitskräfte keine völlige verwaltungs- und haushaltsmäßige Trennung zwischen der RfR und der RPG vorgenommen worden\" (6)\n\nKerrls Erste Verordnung zur Durchführung der Reichs- und Landesplanung vom 15. Februar 1936(7) enthält die Regularien über die Organisation der nachgeordneten Dienststellen. Der organische Aufbau der Raumordnungsverwaltung sollte der doppelten Aufgabenstellung der NS-Raumordnung entsprechen - politische Führungsaufgabe einerseits sowie Abstimmung aller raumbetreffenden Fragen andererseits. Die Reichsstelle für Raumordnung entstand als\"Organ von Staat und Partei, und es muß besonders hervorgehoben werden, daß ihre Kompetenz sich nicht auf Ordnungsarbeit gegenüber Landwirtschaft, Wohnungswesen und Industrie beschränkt, sondern daß sie auch mitbestimmend ist bei Anforderungen von Gelände für die öffentliche Han\". (8)\n\nOrganisatorisch wurde unterschieden zwischen Planungsbehörden und Landespla-nungsgemeinschaften. Erstere waren die Reichsstatthalter, in Preußen die Ober-präsidenten. Sie führten die Aufsicht über die Landesplanungsgemeinschaften und hatten die Aufgabe, die von der Zentrale gegebenen Richtlinien durchzusetzen. Sie konnten eine jährliche Prüfung der Rechnungsführung veranlassen sowie den jeweiligen Haushalt genehmigen. Die eigentliche Planungsarbeit leisteten die Landesplanungsgemeinschaften, von denen reichsweit 22 entstanden und deren Zahl sich durch die 1938 einsetzenden Annexionen bis 1941 auf 33 erhöhten. (9) Ihre Mitglieder setzten sich aus Land- und Stadtkreisen, Reichs- und Landesbehörden, Selbstverwaltungskörperschaften, den Verwaltungen berufsständischer Organisationen und den zur Förderung der Reichs- und Landesplanung berufenen wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen. Geschäftsführer waren die Landesplaner. Die Satzungen der Landesplanungsgemeinschaften orientierten sich an der vom Leiter der Reichsstelle erlassenen Mustersatzung. Diese hatte Hanns Kerrl zur Wahrung der Einheitlichkeit innerhalb der Organisation aufgestellt. Die Satzung sah als Vorsitzenden den Leiter der Planungsbehörde vor und stellte auch im weiteren Verwaltungsunterbau eine enge Verbindung zwischen den Planungsgemeinschaften und Planungsbehörden sicher. Nach der Musterbeitragsordnung wurden Kosten etwa in folgendem Verhältnis getragen: 51 v. H. trägt das Reich, der Rest wird je zur Hälfte von den Mitgliedergruppen\"Selbstverwaltun\" (z.B. Provinzialverbände, Stadt- und Landkreise) und\"Wirtschaf\" (z.B. Deutsche Arbeitsfront, Reichsnährstand, Industrie- und Handelskammern) aufgebracht. (10) Behandelt wurden die Landesplanungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. (11) Die Dienststellen des Staates, der Gebietskörperschaften und die berufsständischen Organisationen hatten den Planungsbehörden und -gemeinschaften Amts- und Verwaltungshilfe zu leisten.\n\nAls Leitungs- und Koordinierungsorgan für die Territorialplanung im gesamten Reichsgebiet geschaffen, sollte die RfR zunächst darüber\"wachen, dass der deutsche Raum in einer den Notwendigkeiten von Volk und Staat entsprechenden Weise gestaltet wir\". (12) Neben ziviler Siedlungsplanung und -lenkung ging es\n\nim Rahmen der Aufrüstung um die Standortverteilung militärischer Anlagen und Verkehrswege. Dessen ungeachtet wurden jedoch die entscheidenden Planungen letztlich von Wehrmacht, Reichswirtschaftsministerium und den Vierjahresplanver-antwortlichen erstellt. (13) Die Reichsstelle besaß praktisch keine Entscheidungsbe-fugnisse und konnte im Einzelfall lediglich ein Veto einlegen. Ihre Tätigkeit be-schränkte sich somit auf die Verwaltungsaufsicht über regionale Planungsbehörden, Landesplanungsgemeinschaften und die Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung, die Forschungsergebnisse zu Fragen der Territorialplanung lenk-\n\nte und koordinierte. In Zusammenarbeit mit dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung wurden\"in größter Form die Fakultäten aller deutschen Hochschulen zur Mitarbeit aufgerufe\". (14) Mit Hilfe der wissenschaftlichen Hochschulen entwickelte man Gutachten zu Fragen der Notstands- und Ballungsraumsanierung in der Vorkriegszeit, wobei sich der Fokus nach Kriegsausbruch auch auf die eingegliederten Ostgebiete richtete.\n\nAls zentrale Kontrollinstanz verlor die Reichsstelle für Raumordnung jedoch nach und nach ihre Kompetenzen, spätestens zum Zeitpunkt des intensiv einsetzenden Wirkens der unter Heinrich Himmler entstandenen Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums bei der Gestaltung des\"Lebensraumes im Oste\". (15)\n\nDas während des Krieges von Hitler erlassene Verbot aller Nachkriegsplanungen führte zur Einstellung der eigentlichen fachlichen Tätigkeit. Das Personal der RfR (16) wurde zunehmend eingeschränkt. Den für die Planungsinstitutionen notwendigen Freistellungen vom Wehrdienst wurde nach der Niederlage von Stalingrad nicht mehr stattgegeben. Am 6. Februar 1943 teilte der Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers den Obersten Reichsbehörden mit, dass die Reichsstelle nunmehr lediglich ihre Unterlagen verwalten und auf Anforderung Auskünfte erteilen werde. (17)\n\nAus Luftschutzgründen wurde das Schriftgut zusammen mit dem der Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung und Teilen des Reichsministeriums für die kirchlichen Angelegenheiten 1943/44 nach Wittenberg verlagert.\n\nAnmerkungen\n\n(1) RGBl. 1935, I, S. 468\n\n(2)RGBl. 1935, I, S. 793\n\n(3)RGBl. 1935, I, S. 1515\n\n(4) Zuvor Gesellschaft zur Vorbereitung der Reichsautobahnen e.V. (bis 1935)\n\n(5) BArch, R 113/2030\n\n(6) BArch, Bibliothek 96.11.22, S.3\n\n(7) RGBl. 1936, I, S.104\n\n(8) BArch, R 113/2439\n\n(9) Michael Venhoff,\"Die Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung (RAG) und die reichs-\n\ndeutsche Raumplanung seit ihrer Entstehung bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges 194\",\n\nHannover 2000, S.15\n\n(10)Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I b 25 S.12\n\n(11)Vergl. u.a. Werner Weber,\"Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Recht\",\n\nMünchen und Berlin, 1943, S.52\n\n(12)Siehe §3 des Gesetzes über die Regelung des Landbedarfs der öffentlichen Hand vom 29.3.1935\n\n(13\"Die Sonderplanung in den einzelnen Arbeitsgebieten bleibt weiterhin Aufgabe der zuständigen\n\nRessorts. Diese haben die Verpflichtung, ihre Planungsvorhaben der Reichsstelle für Raumord-\n\nnung bekanntzugeben\" (2. Erlass über die Reichsstelle für Raumordnung vom 18. Dez.1935),\n\nR 113/128\n\n(14)BArch, R 113/2439\n\n(15)Vgl. Michael Venhoff, siehe oben, S.73\n\n(16)Genaue Mitarbeiterzahlen liegen nicht vor\n\n(17)BArch, R 43 II/708, Bl.51"@deu . "Reichsstelle für Raumordnung - Kartenbestand"@deu . .