Reichskriegsgericht
http://lod.ehri-project-test.eu/instantiations/de-002525-rw_11_ii-deu-de_1958_5831d4da_f2ec_4819_baa1_ffd8d165302c_deu an entity of type: Instantiation
Reichskriegsgericht
Geschichte des Bestandsbildners
Durch Gesetz von 1920 wurde in der Weimarer Republik mit der militärischen Gerichtsbarkeit auch das 1900 geschaffene Reichsmilitärgericht aufgehoben. Seine Kompetenzen übernahm das Reichsgericht. 1933 wurde die Militärgerichtsbarkeit jedoch wieder eingeführt (Gesetz vom 12. Mai ). Am 1. Oktober 1936 nahm das Reichskriegsgericht (RKG) als Nachfolgeinstitution des kaiserlichen Reichsmilitärgerichts seine Tätigkeit als oberste Instanz über den Gerichten der drei Wehrmachtteile auf. Es wurde im Gebäude seiner Vorgängerinstution in Berlin-Charlottenburg (heute Untzlebenstr. 4-5) gleichsam aufgebaut. Im August 1943 erfolgte die Verlegung ins Wehrmachtgefängnis nach Torgau. Mit dem Inkrafttreten der Kriegsstrafver-fahrensordnung am 26.August 1939 (bis Kriegsende wurde die KStVO mehrfach erweitert, was zu einer Strafverschärfung bei allen Kriegsgerichten führte) änderten sich einige Zuständigkeiten des Gerichts. So war das RKG nach § 14 KStVO von 1939 v.a. in folgenden Fällen zuständig: Hoch-, Landes- und Kriegsverrat, Angriff auf den Führer und Reichskanzler, Wehrmittelbe-schädigung und Sabotage, Wehrkraftzersetzung und Strafverfahren gegen Offiziere und Wehrmachtbeamte im Admirals- und Generalsrang.In seiner Zusammensetzung bestand das RKG zunächst aus zwei Revisions- und einem Hoch- und Landesverratssenat. Im November 1941 kam ein vierter Senat hinzu. Ausgestattet waren die Senate mit jeweils vier Militärjustizbeamten und drei Offizieren. Die dramatische Personalknappheit führte im Januar 1945 zur Einführung sog. kleiner Senate, bestehend nur noch aus drei Richtern. Neben den ordentlichen Senaten bestand noch ein für durch außerordentliche Rechtsbehelfe ziviler oder militärischer Gerichte erforderliche Neuverhandlungen verantwortlicher Sondersenat, der Besondere Senat trat v. a. in Strafangelegenheiten gegen Offiziere in Erscheinung, in strittigen Rechtsfragen entschied der Große Senat. Mitte 1943 wurde schließlich noch ein Sonderstandgericht für die Wehrmacht eingerichtet und dem RKG als zusätzlicher besonderer Senat angegliedert.
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