Fliegerhorstkommandanturen und Flugplatzkommandos der Luftwaffe
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Fliegerhorstkommandanturen und Flugplatzkommandos der Luftwaffe
Geschichte des Bestandsbildners
Die von der Luftwaffe betriebenen militärischen Flugplätze - es handelte sich um Landflugplätze und Seeflugplätze - wurden eingeteilt in:
- Fliegerhorste (Land und See)
- Einsatzplätze (Land und See)
- Feldflugplätze
- Seeflugstützpunkte
- Gefechtslandeplätze
- Arbeitsplätze Scheinflugplätze
Insgesamt bildeten sie den wesentlichen Teil der Fliegerbodenorganisation, deren Aufgabe es war, den fliegenden Verbänden geeignete Flugplätze zum Starten und Landen anzubieten, für die Verpflegung und Unterbringung der Truppe zu sorgen und die Wartung, Munitionierung sowie die Instandsetzung der Flugzeuge sicherzustellen.
Eine durch wiederholte Grenzänderungen wechselnde Zahl militärischer Flugplätze, auf denen Kommandanturen bzw. Platzkommandos den Dienstbetrieb regelten, wurde in einem Flughafenbereich unter einem Kommando des Flughafenbereichs (Kdo.Fl.B. - später Koflug) zusammengefasst. Mehrere Flughafenbereiche bildeten den von einem Luftgaukommando geführten Luftgaubereich. In der Regel deckten zwei bis drei Luftgaue den Bereich eines Luftflottenkommandos territorial ab.
Fliegerhorste waren voll ausgebaute Plätze, auf denen im Frieden ständig Flugbetrieb herrschte. Sie bildeten die Friedensstandorte der fliegenden Verbände, der Fliegerschulen, der Fliegerausbildungsregimenter und von höheren Nachschubeinrichtungen (Luftzeugämter und Luftparke). In jedem Flughafenbereich wurde ein Fliegerhorst als Leithorst bestimmt, an dem alle Flugplätze nachrichtentechnisch angeschlossen waren. Dieser war seit dem 1. Juli 1939 zugleich Sitz des Kommandanten eines Flughafenbereichs.
Ab 1935 wurden zur Entflechtung und Tarnung des Aufmarsches eine Reihe weitgehend getarnter, unbesetzter Einsatzplätze, die so genannten E-Häfen, geschaffen. Unterschieden wurde - abhängig von dem Ausbau ihrer Anlagen - zwischen Einsatzplätzen I. und II. Ordnung. Es musste lediglich ein Rollfeld vorhanden sein, das den flugtechnischen Erfordernissen für Blindflug genügte.
E-Häfen waren in erster Linie für den Einsatz von Kampf-, Sturzkampf- und Zerstörergeschwadern vorgesehen. Leichte Verbände wie Aufklärer, Schlachtflieger und Jäger mit eigener Bodenorganisation waren in der Regel auf Feldflugplätzen untergebracht. In der Nähe von Gefechtsständen der Kommandostellen, die über Aufklärungsverbände verfügten, gab es zum Landen behelfsmäßig eingerichtete Gefechtslandeplätze, die den Aufklärern als Zwischenlandeplätze dienten. Als Seeflugstützpunkte wurden Plätze bezeichnet, auf denen im Frieden Luftdienst- und -teilkommandos ständig Flugbetrieb durchführten. Arbeitsplätze waren Nebenplätze ei nes mit einer Schule (Flugzeugführerschule) belegten Fliegerhorstes, die den Horst während des laufenden Schulbetriebs entlasten sollten. Scheinflugplätze sollten die feindliche Luftaufklärung täuschen und angreifende feindliche Verbände zum Bombenabwurf veranlassen.
Ab 1935 wurden die Fliegerhorste ihrer Größe nach in die Gruppen A bis D für die Horste, L für die Leithorste und E für die Einsatzplätze eingeteilt und entsprechend belegt. Die Belegung für Land- und Seeflugplätze sah wie folgt aus:
Landflugplätze
Gruppe A: Verbände und Schulen
Gruppe B: Luftzeugämter und Luftparke
Gruppe C: vorgesehen für Flieger-Übungsplätze
Gruppe D: Flieger-Übungsplätze der Lw. Reserve
Gruppe E: Kampf-, Sturzkampf- und Zerstörerverbände
Gruppe L: Verbände und Schulen
Seeflugplätze
Gruppe A: Belegung mit mehr als 3 Staffeln, Flugzeugführer- und Waffenschulen
Gruppe B: Belegung mit 2 - 3 Staffeln
Gruppe C: Belegung mit 1 Staffel
Gruppe D: Belegung mit Luftparke (See)
Gruppe E: vorübergehend für Seefliegerverbände
Neben der Klassifizierung der Plätze nach der Größenordnung gab es eine weitere nach der Anfliegbarkeit der Plätze. Dazu wurden die Flugplätze nach ihrer Eignung für
- Schönwetter-Tag- und Nachtlandungen
- Schlechtwetterlandungen und Nachtlandungen unter erschwerten Bedingungen
in fünf Klassen eingestuft. Für jede Klasse waren Mindestgrößen der Start- und Landeflächen, bei Seeflugplätzen auch Mindestwassertiefen, festgeschrieben. Die Anfliegbarkeit wurde durch eine Ziffern-Buchstaben-Kombination von drei Zeichen verdeutlicht (z. B. 2 B 3), wobei die erste Ziffer (1 - 5) die Einsatzfähigkeit, der Buchstabe die Ausrüstung des Platzes mit Befeuerungsanlagen (A - D für und X ohne Nachtbefeuerung) und die letzte Ziffer (1 - 5) die Durchführung von Schlechtwetterlandungen und von Nachtlandungen unter erschwerten Bedingungen angab.
Analog zu dieser Klassifikation wurden auch die auf den Plätzen einzusetzenden Dienststellen, nämlich die Fliegerhorstkommandanturen, die Leithorste und Einsatzplätze sowie die Platzkommandos für Nebenplätze aller Art, eingestuft und mit den für die Horste gültigen Großbuchstaben, gefolgt von einer Zahlenkombination aus arabischen und römischen Ziffern gekennzeichnet. Die arabische Aufstellungsnummer wurde durch Schrägstrich von der römischen Nummer des aufstellenden Luftgaukommandos getrennt (z. B. Fl.H.Kdtr. (A) 11/XVII Beauvais).
Im Laufe des Krieges kam es immer wieder zur Umwandlung von Platzkommandos in Fliegerhorstkommandanturen und umgekehrt. Auch Seeflugstützpunkte wurden in Platzkommandos umbenannt.
Die einzelnen Kommandanturgruppen unterschieden sich sowohl in ihrer Personalstärke als auch in ihrer Ausstattung mit Flugplatzeinrichtungen (s. Anlage 1). Im Zuge der Personaleinsparungen kam es ab Februar 1944 zu einschneidenden Änderungen in der Fliegerbodenorganisation. Mit Wirkung vom 1. April 1944 wurden die bisherigen Fliegerhorstkommandanturen A und E sowie die Flugplatzkommandos A, B und C organisatorisch aufgelöst und in neu aufzustellende Fliegerhorstkommandanturen A (o) und E (v) überführt. Dies hatte zur Folge, dass im Heimatkriegsgebiet nur noch die Kommandanturen A (o) und Platzkommandos verwendet, während in den Feldluftgauen die E-Horstkommandanturen das Hauptkontingent stellten.
Kommandanten der Fliegerhorste waren ab 1933 in Personalunion die Kommandeure der auf den Plätzen befindlichen Einheiten bzw. Dienststellen (fliegende Verbände, Flieger- und Luftkriegsschulen, Fliegerersatzabteilungen, Luftzeugämter und Luftparke). Lagen mehrere Einheiten auf dem Platz, übernahm der dienstälteste Kommandeur die Aufgaben des Fliegerhorstkommandanten.
Als ab 1935 zwischen die Stäbe eines Luftkreiskommandos und die Masse der ihnen unterstellten Einheiten höhere Führungsstäbe eingeschoben wurden, kam es ab 1936 auch zu einer Aufhebung des Unterstellungsverhältnisses der Kommandanturen. Sie unterstanden nun in Luftkreis-, ab August 1938 in Luftgauangelegenheiten den Luftkreis- bzw. Luftgaukommandos und in truppendienstlichen Angelegenheiten den jeweiligen Truppenvorgesetzten der Führungsstäbe. Mit der am 1. Juli 1939 verfügten Aufstellung und bereits friedensmäßigen Besetzung der Stelle des Kommandanten eines Flughafenbereichs, d.h. eines Führungsstabes der Fliegerbodenorganisation, wurde die bisherige Kommandostruktur verändert. Fliegerhorstkommandanten unterstanden nun in allen Luftgau- und allen truppendienstlichen Angelegenheiten, soweit sie die Horstkommandantur betrafen, dem Kommandanten des Flughafenbereichs. Ab Mobilmachung wurden dann Zug um Zug die Stellen der Fliegerhorstkommandanten hauptamtlich besetzt, anfangs nur auf Horsten, die mit fliegenden Verbänden belegt waren, wie dies die Kriegsstärkenachweisung (KStN) 1304 vom 1. Juli 1938 bereits vorsah. Mit Einsetzung hauptamtlicher Horstkommandanten - überwiegend Oberstleutnante und Oberste - galt es auch, die Kompetenzen zwischen ihm und dem Kommandeur der auf dem Platz liegenden Verbände zu regeln. In der L.Dv. 1201 (RLD 3/1201) wurden entsprechende Richtlinien aufgestellt und festgelegt, dass der Horstkommandant dem Dienstältesten Offizier, dem Verbandsführer, während der Anwesenheit des Verbandes auf dem Platz zur Durchführung aller für den Verband notwendigen Versorgungsaufgaben unterstand.
Fliegerhorstkommandanturen und Flugplatzkommandos der Luftwaffe