Kriegsfilzverband

http://lod.ehri-project-test.eu/instantiations/de-002429-r_8732-deu-de_1958_ef5dd738_1305_4496_bdd5_9a6ccedf21d2_deu an entity of type: Instantiation

Kriegsfilzverband 
Geschichte des Bestandsbildners Die ersten Kriegsgesellschaften überhaupt wurden unmittelbar nach der Errichtung der Kriegsrohstoffabteilung am 13. Aug. 1914 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründet. Diese Handelsgesellschaften nahmen im Grundsatz völlig selbständig die ihnen übertragenen Aufgabenbereiche wahr und wurden bei ihrer Geschäftstätigkeit nur durch staatliche Kommissare des Kriegsministeriums, des Reichsamt des Innern, des Preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe, des Reichsmarineamts oder anderen Reichsbehörden kontrolliert. Insbesondere bei den kaufmännischen und technischen Aufgaben bedurfte es zur Entlastung der Verwaltung der Unterstützung des Handels und der Industrie. Nur auf diese Weise glaubte man die Defizite bei den wirtschaftlichen und organisatorischen Vorbereitungen ausgleichen zu können. Rechtlich wurden die Kriegsgesellschaften in Gestalt von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mbH, Abrechungsstellen oder Kriegsausschüssen errichtet. Begrifflich waren sie von den Zwangssyndikaten, den zentralen Wirtschaftsverbänden und von den staatlichen Stellen selbst abzugrenzen. Mit zunehmender Verschlechterung der Versorgungssituation kamen weitere Aufgabenbereich dazu. Zusätzlich zur Beschaffung, Verwaltung und Verteilung von Rohstoffen musste man sich nun auch mit der Mobilisierung und Ergänzung der im Inland vorhandenen Materialvorräte befassen. Zu diesem Zweck wurden staatlicherseits Mobilmachungsstellen errichtet, Rohstoffimport- bzw. in den besetzten Gebieten Requisitionsorganisationen gegründet und die inländische Produktion von Rohstoffen und deren Ersatzstoffe durch direkte Einflussnahme auf industrielle Kapazitäten, die Neuerrichtung von Betrieben und die Förderung wissenschaftlicher Entwicklungen forciert. Entsprechend dehnte sich auch das Betätigungsfeld der Hilfsorganisationen auf die technischen Aufgaben (Sortierung, Umarbeitung, Lagerung und Transport der Rohstoffe), die Produktionsförderung und den Außenhandel aus. Von den bei Kriegsende bestehenden ca. 350 Organisationen unterstanden 105 dem Kriegsernährungsamt (später: Reichsernährungsministerium), 120 dem Reichswirt‧schaftsamt (später: Reichswirtschaftsministerium), fünf dem Reichsamt des Innern (später: Reichsministerium des Innern) und 120 dem preußischen Kriegsministerium bzw. dem Kriegsamt (später: dem Reichswirtschaftsministerium). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nur bei etwa einem Drittel dieser Organisationen um Stellen mit Behördencharakter handelte; nur bei diesen kann überhaupt von einem Unterstellungsverhältnis im verwaltungsrechtlichen Sinne gesprochen werden. Die übrigen Organisationen sind etwa zu einem weiteren Drittel sogenannte Kriegsgesellschaften, d. h. für Zwecke der Kriegswirtschaft gegründete, meist mit Kapitalbeteiligungen des Reichs und der Länder arbeitende und durch Reichsämter oder speziell eingesetzte Reichskommissare überwachte Gesellschaften des Handelsrechts (AG, GmbH). Die Organisationen des restlichen Drittels sind als Selbstverwaltungsorgan der einzelnen Wirtschaftszweige mit dem Charakter von freiwilligen oder Zwangssyndikaten unter Reichseinfluss zu betrachten. Die Auflösung der Kriegsgesellschaften richteten sich in erster Linie nach den statutarischen Bestimmungen, die entsprechend dem Zweck der Gesellschaften den Beginn der Liquidation regelmäßig mit Beendigung des Krieges oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Friedensvertrages mit sämtlichen Großmächten vorsah. Wo eine zeitliche Begrenzung fehlte oder die Kreisgesellschaften aufgrund der andauernden Versorgungsnotlage durch nachträgliches Übereinkommen fortgeführt wurden, bedurfte es dagegen eines ausdrücklichen Auflösungsbeschlusses. Im Interesse eines schnellen, einheitlichen und endgültigen Abbaus der Kriegswirtschaft wurde schließlich auf Veranlassung des Reichsschatzamts am 15. Juli 1921 für alle Kriegsgesellschaften die erleichtere Möglichkeit der Auflösung durch einen Übergang auf das Reich ohne Liquidation geschaffen. 
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