Deutsche Polizeidienststellen in Polen

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Deutsche Polizeidienststellen in Polen 
Geschichte des Bestandsbildners Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der"Sicherungsauftra" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der"Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Element" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175). In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der"Aktion A" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers"Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstum" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden. Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas. Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte. 
Deutsche Polizeidienststellen in Polen 

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