Reichsrechtsanwaltskammer

http://lod.ehri-project-test.eu/instantiations/de-002429-r_66-deu-de_1958_376b7627_d58d_4b6e_99b0_9ae3f3ce6822_deu an entity of type: Instantiation

Reichsrechtsanwaltskammer 
Geschichte des Bestandsbildners Die Reichsrechtsanwaltskammer (RRAK) wurde am 18. März 1933 durch Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege (RGBl I S. 119) als Dachorganisation der 26 deutschen Rechtsanwaltskammern (jeweils am Sitz eines Oberlandesgerichts) zur Förderung der Interessen der Rechtsanwaltschaft errichtet. Sie war der zwangsweise Zusammenschluß aller bei den deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte. Organisation und Rechtsform der Kammer regelte die Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO) in der Fassung vom 21. Febr. 1936 (RGBl I S. 107 ff). Danach gehörte sie zum Geschäftsbereich des Reichsministers der Justiz und war diesem mit ihren Organen und sonstigen Einrichtungen unterstellt. Die Tätigkeit der RRAK und ihrer Organe ist im einzelnen in ihrer Satzung festgelegt, die vom Reichsminister der Justiz aufgrund von § 117 RRAO erlassen wurde. Zum Präsidenten der RRAK wurde 1933 Justizrat Dr. jur. Reinhard Neubert M.D.R., Rechtsanwalt in Berlin gewählt, den der Reichsminister der Justiz 1937 für weitere fünf Jahre in diesem Amt bestätigte und der es schließlich bis 1945 beibehielt. 
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