. . "Reichsschiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten"@deu . "Geschichte des Bestandsbildners\n\nNach Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 hatte der Bun‧desrat Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Bundesstaaten zu schlichten; kam eine gütliche Einigung nicht zustande, beauftragte der Bundesrat den Präsidenten mit der Bildung eines Schiedsgerichts"@deu . "Reichsschiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten"@deu . .