Deutsche Reichsbank

http://lod.ehri-project-test.eu/instantiations/de-002429-r_2501-deu-de_1958_b03cfcb4_dc6a_441e_8353_27d4a2ae2b24_deu an entity of type: Instantiation

Deutsche Reichsbank 
Geschichte des Bestandsbildners Durch Reorganisation der seit 1846 bestehenden Preußischen Bank auf Grund des Bankgesetzes vom 14. März 1875 als Reichsbank (später: Deutsche Reichsbank) errichtet; Aufnahme ihrer Tätigkeit als Zentralnotenbank unter Aufsicht und Leitung des Reiches zur Regelung des Geldumlaufs und zur Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals am 1. Januar 1876; Aufsicht des Reichs durch das vierteljährlich tagende Bankenkuratorium unter Vorsitz des Reichskanzlers; Präsident und Mitglieder des Direktoriums wurden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt; Grundkapital der Deutschen Reichsbank lag ausschließlich in privater Hand, Vertretung der privaten Anteilseigner durch jährlich unter Vorsitz des Präsidenten tagende Generalversammlung, die aus ihrer Mitte den Zentralausschuss als eine ständige Vertretung wählte, wahrgenommen; durch Gesetz über die Autonomie der Deutschen Reichsbank vom Mai 1922 Selbständigkeit gegenüber der Regierung vergrößert; bis 1924 blieb Organisation der Reichsbank als Rechtsgebilde mit behördlichem Charakter auf der Grundlage privaten Kapitals in ihren Grundzügen annähernd konstant; Bankgesetz vom August 1924 setzt an Stelle des Bankkuratoriums den Generalrat, der bis 1930 zur Hälfte aus ausländischen Mitgliedern bestand; Mitglieder des Reichsbankdirektoriums jetzt durch Reichsbankpräsident ernannt, Reichspräsident hat lediglich Bestätigungsrecht; Generalversammlung als Vertretung der Anteilseigner wählte den Zentralausschuss (wesentlich gutachtliche Tätigkeit); Generalrat als Kontrollorgan zur Wahl des Präsidenten der Deutschen Reichsbank und zur Prüfung der Berichte des Präsidenten und des Notenkommissars (ab 1939: Prüfungsamt der Deutschen Reichsbank); durch Gesetz vom Oktober 1933 Aufhebung der Autonomie, direkte Unterstellung unter Reichskanzler; Präsident sowie Mitglieder des Direktoriums durch Reichspräsident ernannt; durch Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Reichsbahn vom Februar 1937 Verstaatlichung der Deutschen Reichsbank fortgesetzt; durch Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom Juni 1939 letzt-malige Regelung der Rechtsverhältnisse der Bank durch unmittelbare Unterstellung unter Führer und Reichskanzler: ernannte den Präsidenten der Deutschen Reichsbank und die Mitglieder des unter seiner Aufsicht und nach seinen Weisungen tätigen Direktoriums; Reichshauptbank in Berlin mit über 20 Abteilungen als Zentrale; daneben dichtes Netz von Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen (unmittelbar dem Direktorium unterstehend) und Reichsbanknebenstellen (unterstehend den Reichsbankhaupt- bzw. Reichsbankstellen) im gesamten Reichsgebiet. Im Bestand R 28 sind enthalten: Reichsbanknebenstelle Krainburg/Ober- krain (1941-1942, 1).- Reichsbanknebenstelle Rheydt (1937-1941, 1). 
Deutsche Reichsbank 

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