Reichsschuldenverwaltung
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Reichsschuldenverwaltung
Geschichte des Bestandsbildners
Die Reichsschuldenverwaltung (RSV) regelte als selbständige und unabhängige Kollegialbehörde durch die Reichsschuldenordnung vom 13. Feb.1924 (RGBl. I S. 94) die Verwaltung der Schulden und unterlag nur in bestimmten Fragen der Oberaufsicht des Reichsfinanzministeriums. Soweit es sich um die Ausstellung und Einziehung von Schuldurkunden, die Führung des Reichsschuldbuches sowie die Zinszahlung und Tilgung der Reichsschulden, die Verwahrung, Entwertung und Vernichtung der eingelösten, zurückerworbenen oder in eine Buchschuld umgewandelten Schuldurkunden handelte, blieb die Behörde selbständig und unabhängig. Neben der Verwaltung der Reichsschulden oblag der RSV seit 1924 auch die Verwaltung der preußischen Staatsschulden, der Schulden der Reichspost und der Reichsbahn sowie seit 1933 der Reichsautobahnen. In der Durchführung ihrer Geschäfte unterlag die RSV der Kontrolle des Reichsschuldenausschusses, der sich aus je 6 Mitgliedern des Reichsrats und des Reichstages unter Vorsitz des Präsidenten des Rechnungshofes zusammensetzte. Der Reichsschuldenausschuss hatte jährlich mindestens eine Prüfung der Geld- und Wertpapierbestände der RSV durchzuführen und über die Verwaltung der Reichsschuld dem Reichsrat und Reichstag Bericht zu erstatten. Der RSV angegliedert war die Abwicklungsstelle des im Juli 1925 eingesetzten Reichskommissars für die Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes, womit der RSV die endgültige Gewährung der Vorzugs- und Wohlfahrtsrenten übertragen wurde. Zugleich stellte sie die oberste Beschwerdeinstanz für die Gewährung von Versorgungs- und Wohlfahrtsrenten sowie für die Gewährung von Auslosungsrechten an Altbesitzer von Markanleihen des Reichs sowie der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentliche Körperschaften dar.
Die RSV war im Nationalsozialismus an der Enteignung jüdischer Anleihebesitzer beteiligt und führte die vom Reichfinanzministerium angeordnete Vernichtung der Wertpapiere jüdischer Gläubiger aus.
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