Hauptvereinigung der deutschen Wein- und Trinkbranntweinwirtschaft
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Hauptvereinigung der deutschen Wein- und Trinkbranntweinwirtschaft
Mit Verordnung vom 02.09.1935 entstand zunächst die Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Weinbauwirtschaft erwies sich dann doch die Schaffung einer selbständigen Hauptvereinigung als zweckmäßig, die durch die Verordnung vom 21.10.1936 (RGBl. I S. 915) als die Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft gebildet wurde. Untergliederungen der Hauptvereinigung waren die Weinbauwirtschaftsverbände. Ihnen fielen naturgemäß in den Erzeugergebieten umfassendere Aufgaben zu als in den Verbrauchergebieten. Während in den Erzeugergebieten für die einzelnen Landesbauernschaften Wirtschaftsverbände gebildet wurden, fasste man in den Verbrauchergebieten meist mehrere Landesbauernschaften zu einem Wirtschaftsverband zusammen. Mitglieder der Zusammenschlüsse waren Winzer, Weinverteiler und Weinverarbeiter.
Dem Reichsnährstand wurde mit Verordnung vom 06.03.1937 die Ermächtigung zur Regelung des Anbaues von Weinreben erteilt.
Der Zusammenschluss der der deutschen Wein- und Trinkbranntweinwirtschaft angehörenden Betriebe für das Reichsgebiet zur Hauptvereinigung der deutschen Wein- und Trinkbranntweinwirtschaft erfolgte mit der Verordnung über den"Zusammenschluss der deutschen Wein- und Trinkbranntweinwirtschaft vom 30. April 194" (RGBl. I S. 273)
Die Hauptvereinigung unterstand der Reichshauptabteilung III "Der Mark") des Reichsnährstandes.
Mit dem Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes vom 21.08.1948 wurde auch die Hauptvereinigung formal aufgelöst.
Hauptvereinigung der deutschen Wein- und Trinkbranntweinwirtschaft