Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung
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Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung
Geschichte des Bestandsbildners
Mit dem"Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaf" vom 27. Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 185f) wurde die rechtliche Grundlage für die Umgestaltung des bisherigen freien Verbandswesens geschaffen. § 1 des Gesetzes ermächtigte den Reichswirtschaftsminister:
1. Wirtschaftsverbände als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen
2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen
3. Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen
4. die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen und
5. Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen.
Die am 27. Nov. 1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 1194) bildete die eigentliche Grundlage für die Gliederung der Wirtschaft. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis existierenden Wirtschaftsverbände wurden in eine fachliche und bezirkliche Gliederung überführt und erhielten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die neue Organisation sollte den gesamten Fachbereich umfassen, daher wurde der in den früheren Verbänden bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit beseitigt und alle Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) unabhängig von der Größe des Unternehmens als Pflichtmitglied derjenigen Wirtschaftsgruppe zugewiesen, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung lag.
Die am 13. März 1934 bekanntgegebene Organisationsstruktur sah die Gliederung der Wirtschaft in zwölf (später 13) Hauptgruppen vor. Neben 7 industriellen Hauptgruppen waren als Hauptgruppen VIII bis XII vorgesehen: VIII Handwerk, IX Handel, X Banken, XI Versicherungen XII Verkehrswesen und XIII Energiewirtschaft (kam später hinzu). Die zunächst noch bestehenden 7 industriellen Hauptgruppen wurden 1935 in einer einheitlichen Reichsgruppe Industrie zusammengefasst, aus den Hauptgruppen Handel, Handwerk, Banken, Versicherungen und Energiewirtschaft wurden ebenfalls Reichsgruppen. Als fachliche Gliederung entstanden Wirtschaftsgruppen (entsprechend den jeweiligen Industriezweigen), die wiederum in Fachgruppen und Fachuntergruppen unterteilt waren, deren Anzahl entsprechend der Spezialisierung der einzelnen Industriezweige variierte.
Die Aufgaben der Wirtschaftsgruppen wurden in § 16 der Verordnung vom 27. Nov. 1934 nur allgemein mit Beratung der Mitglieder und Verwaltungsarbeit umschrieben. Der Erlass des RWM über die Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juli 1936 präzisiert die Hauptaufgaben der Gruppen folgendermaßen,"ohne dass die Aufzählung erschöpfend sein, die Gruppen in ihrer Arbeit beschränken oder die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern berühren soll"
1.Technische Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder, Unterrichtung über
Einführung neuer technischer Verfahren, über neue Werkstoffe und über die
technischen Fortschritte auf Nachbargebieten.
2.Wirtschaftliche Unterrichtung der Mitglieder über die wesentlichen wirtschaft-
lichen Fragen ihres Fachzweigs (Marktlage der Vorprodukte und der wichtigsten
Rohstoffe für ihre Erzeugnisse).
3.Betreuung der Mitglieder mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsweise und
der Betriebsführung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche
Förderung der Mitglieder, Kalkulationswesen).
4.Betreuung in Kartellfragen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Organisation der
gewerblichen Wirtschaft bis zum Erlass anderweitiger Anordnungen
marktregelnde Maßnahmen nicht durchführen darf.
5.Behandlung steuerpolitischer Fachfragen.
6.Behandlung von Verkehrstariffragen von mehr als örtlicher Bedeutung.
7.Behandlung von handelspolitischen und Devisenfragen.
8.Förderung von Forschungs- und Schulungsinstituten, deren Arbeit dem betref-
fenden Fachzweig zugute kommt.
9.Behandlung wehrwirtschaftlicher und Luftschutzfragen.
10.Erstattung von Gutachten über Angelegenheiten des Fachzweiges.
11.Betreuung in allen sonstigen wirtschaftsrechtlichen und sozialwirtschaftlichen
Fragen des Fachgebiets.
12.Mitwirkung bei Ausbildung des Nachwuchses.
13.Mitwirkung im Ausstellungs- und Messewesen.
Im Zuge dieser Entwicklung entstanden innerhalb der Reichsgruppe Energiewirtschaft die Wirtschaftsgruppen Elektrizitätsversorgung und Gas- und Wasserversorgung.
Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs hörten die Wirtschaftsgruppen faktisch auf zu existieren. Die rechtliche Liquidierung erfolgte erst am 20. Jan. 1956 mit dem Berliner"Gesetz über die Auflösung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft" (GVBl. 1956 S.87).
Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung