. . "Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie"@deu . "Geschichte des Bestandsbildners\n\nMit dem\"Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaf\" vom 27. Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 185f) wurde die rechtliche Grundlage für die Umgestaltung des bisherigen freien Verbandswesens geschaffen. § 1 des Gesetzes ermächtigte den Reichswirtschaftsminister:\n\n1. Wirtschaftsverbände als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen\n\n2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen\n\n3. Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen\n\n4. die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen und\n\n5. Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen.\n\nDie am 27. Nov. 1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 1194) bildete die eigentliche Grundlage für die Gliederung der Wirtschaft. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis existierenden Wirtschaftsverbände wurden in eine fachliche und bezirkliche Gliederung überführt und erhielten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die neue Organisation sollte den gesamten Fachbereich umfassen, daher wurde der in den früheren Verbänden bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit beseitigt und alle Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) unabhängig von der Größe des Unternehmens als Pflichtmitglied derjenigen Wirtschaftsgruppe zugewiesen, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung lag.\n\nDie zunächst noch bestehenden 7 industriellen Hauptgruppen wurden in einer einheitlichen Reichsgruppe Industrie zusammengefasst, der von ihr repräsentierte Wirtschaftsbereich nach fachlichen und territorialen Gesichtspunkten unterteilt und zusammengefasst. Als fachliche Gliederung entstanden Wirtschaftsgruppen (entsprechend den jeweiligen Industriezweigen), die wiederum in Fachgruppen und Fachuntergruppen unterteilt waren, deren Anzahl entsprechend der Spezialisierung der einzelnen Industriezweige variierte.\n\nDie Aufgaben der Wirtschaftsgruppen wurden in § 16 der Verordnung vom 27. Nov. 1934 nur allgemein mit Beratung der Mitglieder und Verwaltungsarbeit umschrieben. Der Erlass des RWM über die Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juli 1936 präzisiert die Hauptaufgaben der Gruppen folgendermaßen,\"ohne dass die Aufzählung erschöpfend sein, die Gruppen in ihrer Arbeit beschränken oder die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern berühren soll\"\n\n1.Technische Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder, Unterrichtung über\n\nEinführung neuer technischer Verfahren, über neue Werkstoffe und über die\n\ntechnischen Fortschritte auf Nachbargebieten.\n\n2.Wirtschaftliche Unterrichtung der Mitglieder über die wesentlichen wirtschaft-\n\nlichen Fragen ihres Fachzweigs (Marktlage der Vorprodukte und der wichtigsten\n\nRohstoffe für ihre Erzeugnisse).\n\n3.Betreuung der Mitglieder mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsweise und\n\nder Betriebsführung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche\n\nFörderung der Mitglieder, Kalkulationswesen).\n\n4.Betreuung in Kartellfragen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Organisation der\n\ngewerblichen Wirtschaft bis zum Erlass anderweitiger Anordnungen\n\nmarktregelnde Maßnahmen nicht durchführen darf.\n\n5.Behandlung steuerpolitischer Fachfragen.\n\n6.Behandlung von Verkehrstariffragen von mehr als örtlicher Bedeutung.\n\n7.Behandlung von handelspolitischen und Devisenfragen.\n\n8.Förderung von Forschungs- und Schulungsinstituten, deren Arbeit dem betref-\n\nfenden Fachzweig zugute kommt.\n\n9.Behandlung wehrwirtschaftlicher und Luftschutzfragen.\n\n10.Erstattung von Gutachten über Angelegenheiten des Fachzweiges.\n\n11.Betreuung in allen sonstigen wirtschaftsrechtlichen und sozialwirtschaftlichen\n\nFragen des Fachgebiets.\n\n12.Mitwirkung bei Ausbildung des Nachwuchses.\n\n13.Mitwirkung im Ausstellungs- und Messewesen.\n\nDie Aufgaben speziell der Wirtschaftsgruppen als Mittler zwischen staatlicher Wirtschaftsführung und einzelnem Unternehmen, vornehmlich der Leitungen der Wirtschaftsgruppen, erstreckten sich im wesentlichen auf Fragen der Rohstoff- und Devisenbewirtschaftung, auf die Verteilung von Staats- und Rüstungsaufträgen, auf die Export- und Importlenkung, die Preisgestaltung und die Beratung und Kontrolle der Mitgliedsfirmen bei betriebswirtschaftlichen Fragen.\n\nDie Leiter jeder Wirtschaftsgruppe wurden auf Vorschlag der Reichsgruppe Industrie vom Reichswirtschaftsminister ernannt, die Leiter der Fachgruppen und Fachuntergruppen auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe vom Leiter der Reichsgruppe Industrie berufen. Außerdem erhielt jede Wirtschaftsgruppe einen Beirat, dem insbesondere die Kassen- und Rechnungsführung oblag.\n\nIm Zuge dieser Entwicklung entstand als eine der 31 Wirtschaftsgruppen die Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie aus dem Verband der Automobilindustrie e. V. Durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 07. Nov. 1934 wurde die Wirtschaftsgruppe als ausschließliche Vertretung der Fahrzeugindustrie anerkannt.\n\nGehörten die Wirtschaftsgruppen bis 1942 nur zum Bereich des Reichswirtschaftsministeriums, so wurde ihre Stellung durch die kriegsbedingten Maßnahmen im Rahmen der Rüstungswirtschaft verändert. Der Erlass des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion vom 20. Apr. 1942 schuf zum einen zur Leistungssteigerung in den einzelnen Fertigungszweigen Ausschüsse und für die Zulieferungsproduktion Ringe und zum anderen zur stärkeren Abstimmung der Warenbewirtschaftung auf die Produktion einheitliche Lenkungsbereiche. Die Wirtschaftsgruppen mit ihren Fach- und Fachuntergruppen wurden innerhalb der Lenkungsbereiche zu Bewirtschaftungsstellen als ausführende Organe des Reichsbeauftragten der zuständigen Reichsstelle.\n\nMit dem Erlass zur Aufgabenverteilung in der Kriegswirtschaft vom 29. Okt. 1943, dem so genannten Bandwurmerlass, wurden weitere organisatorische Veränderungen vorgenommen. Der Gesamtbereich der Produktion wurde in 6 Produktions-Hauptbereiche gegliedert, wobei jeder Hauptbereich einem Amt entsprach. Für die den Ämtern zugeordneten Selbstverantwortungs- und Selbstverwaltungsorgane waren diese Ämter\"Befehlsstellen für die Steuerung und Sicherung der von ihnen betreuten Produktion. Sie üben die fachliche Aufsicht über die ihnen unterstehenden Selbstverantwortungsorgane aus und sorgen für eine intensive Durchführung der diesen übertragenen Aufgaben und vertreten nötigenfalls gegenüber den anderen Ämtern die Erfüllung der Produktionsvoraussetzungen (Arbeitseinsatz, Verkehr, Energie)\"\n\nMit dem Ende des Zweiten Weltkriegs hörten die Wirtschaftsgruppen faktisch auf zu existieren. Die rechtliche Liquidierung erfolgte erst am 20. Jan. 1956 mit dem Berliner\"Gesetz über die Auflösung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft\" (GVBl. 1956 S.87).\n\nMit dem\"Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaf\" vom 27. Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 185f) wurde die rechtliche Grundlage für die Umgestaltung des bisherigen freien Verbandswesens geschaffen. § 1 des Gesetzes ermächtigte den Reichswirtschaftsminister:\n\n1. Wirtschaftsverbände als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen\n\n2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen\n\n3. Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen\n\n4. die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen und\n\n5. Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen.\n\nDie am 27. Nov. 1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 1194) bildete die eigentliche Grundlage für die Gliederung der Wirtschaft. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis existierenden Wirtschaftsverbände wurden in eine fachliche und bezirkliche Gliederung überführt und erhielten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die neue Organisation sollte den gesamten Fachbereich umfassen, daher wurde der in den früheren Verbänden bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit beseitigt und alle Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) unabhängig von der Größe des Unternehmens als Pflichtmitglied derjenigen Wirtschaftsgruppe zugewiesen, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung lag.\n\nDie zunächst noch bestehenden 7 industriellen Hauptgruppen wurden in einer einheitlichen Reichsgruppe Industrie zusammengefasst, der von ihr repräsentierte Wirtschaftsbereich nach fachlichen und territorialen Gesichtspunkten unterteilt und zusammengefasst. Als fachliche Gliederung entstanden Wirtschaftsgruppen (entsprechend den jeweiligen Industriezweigen), die wiederum in Fachgruppen und Fachuntergruppen unterteilt waren, deren Anzahl entsprechend der Spezialisierung der einzelnen Industriezweige variierte.\n\nDie Aufgaben der Wirtschaftsgruppen wurden in § 16 der Verordnung vom 27. Nov. 1934 nur allgemein mit Beratung der Mitglieder und Verwaltungsarbeit umschrieben. Der Erlass des RWM über die Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juli 1936 präzisiert die Hauptaufgaben der Gruppen folgendermaßen,\"ohne dass die Aufzählung erschöpfend sein, die Gruppen in ihrer Arbeit beschränken oder die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern berühren soll\"\n\n1.Technische Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder, Unterrichtung über\n\nEinführung neuer technischer Verfahren, über neue Werkstoffe und über die\n\ntechnischen Fortschritte auf Nachbargebieten.\n\n2.Wirtschaftliche Unterrichtung der Mitglieder über die wesentlichen wirtschaft-\n\nlichen Fragen ihres Fachzweigs (Marktlage der Vorprodukte und der wichtigsten\n\nRohstoffe für ihre Erzeugnisse).\n\n3.Betreuung der Mitglieder mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsweise und\n\nder Betriebsführung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche\n\nFörderung der Mitglieder, Kalkulationswesen).\n\n4.Betreuung in Kartellfragen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Organisation der\n\ngewerblichen Wirtschaft bis zum Erlass anderweitiger Anordnungen\n\nmarktregelnde Maßnahmen nicht durchführen darf.\n\n5.Behandlung steuerpolitischer Fachfragen.\n\n6.Behandlung von Verkehrstariffragen von mehr als örtlicher Bedeutung.\n\n7.Behandlung von handelspolitischen und Devisenfragen.\n\n8.Förderung von Forschungs- und Schulungsinstituten, deren Arbeit dem betref-\n\nfenden Fachzweig zugute kommt.\n\n9.Behandlung wehrwirtschaftlicher und Luftschutzfragen.\n\n10.Erstattung von Gutachten über Angelegenheiten des Fachzweiges.\n\n11.Betreuung in allen sonstigen wirtschaftsrechtlichen und sozialwirtschaftlichen\n\nFragen des Fachgebiets.\n\n12.Mitwirkung bei Ausbildung des Nachwuchses.\n\n13.Mitwirkung im Ausstellungs- und Messewesen.\n\nDie Aufgaben speziell der Wirtschaftsgruppen als Mittler zwischen staatlicher Wirtschaftsführung und einzelnem Unternehmen, vornehmlich der Leitungen der Wirtschaftsgruppen, erstreckten sich im wesentlichen auf Fragen der Rohstoff- und Devisenbewirtschaftung, auf die Verteilung von Staats- und Rüstungsaufträgen, auf die Export- und Importlenkung, die Preisgestaltung und die Beratung und Kontrolle der Mitgliedsfirmen bei betriebswirtschaftlichen Fragen.\n\nDie Leiter jeder Wirtschaftsgruppe wurden auf Vorschlag der Reichsgruppe Industrie vom Reichswirtschaftsminister ernannt, die Leiter der Fachgruppen und Fachuntergruppen auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe vom Leiter der Reichsgruppe Industrie berufen. Außerdem erhielt jede Wirtschaftsgruppe einen Beirat, dem insbesondere die Kassen- und Rechnungsführung oblag.\n\nIm Zuge dieser Entwicklung entstand als eine der 31 Wirtschaftsgruppen die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie aus der Fachgruppe Textilindustrie des Reichsverbandes der Deutschen Industrie. Durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 24. Aug. 1934 wurde die Wirtschaftsgruppe als ausschließliche Vertretung der Textilindustrie anerkannt.\n\nGehörten die Wirtschaftsgruppen bis 1942 nur zum Bereich des Reichswirtschaftsministeriums, so wurde ihre Stellung durch die kriegsbedingten Maßnahmen im Rahmen der Rüstungswirtschaft verändert. Der Erlass des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion vom 20. Apr. 1942 schuf zum einen zur Leistungssteigerung in den einzelnen Fertigungszweigen Ausschüsse und für die Zulieferungsproduktion Ringe und zum anderen zur stärkeren Abstimmung der Warenbewirtschaftung auf die Produktion einheitliche Lenkungsbereiche. Die Wirtschaftsgruppen mit ihren Fach- und Fachuntergruppen wurden innerhalb der Lenkungsbereiche zu Bewirtschaftungsstellen als ausführende Organe des Reichsbeauftragten der zuständigen Reichsstelle.\n\nMit dem Erlass zur Aufgabenverteilung in der Kriegswirtschaft vom 29. Okt. 1943, dem so genannten Bandwurmerlass, wurden weitere organisatorische Veränderungen vorgenommen. Der Gesamtbereich der Produktion wurde in 6 Produktions-Hauptbereiche gegliedert, wobei jeder Hauptbereich einem Amt entsprach. Für die den Ämtern zugeordneten Selbstverantwortungs- und Selbstverwaltungsorgane waren diese Ämter\"Befehlsstellen für die Steuerung und Sicherung der von ihnen betreuten Produktion. Sie üben die fachliche Aufsicht über die ihnen unterstehenden Selbstverantwortungsorgane aus und sorgen für eine intensive Durchführung der diesen übertragenen Aufgaben und vertreten nötigenfalls gegenüber den anderen Ämtern die Erfüllung der Produktionsvoraussetzungen (Arbeitseinsatz, Verkehr, Energie)\"\n\nMit dem Ende des Zweiten Weltkriegs hörten die Wirtschaftsgruppen faktisch auf zu existieren. Die rechtliche Liquidierung erfolgte erst am 20. Jan. 1956 mit dem Berliner\"Gesetz über die Auflösung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft\" (GVBl. 1956 S.87)."@deu . "Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie"@deu . .